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Vollständige Liste der Ansprechpartner der DLRG Kreisverband Lahn-Dill e.V. findest du hier .

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Satzung

Präambel

Die DLRG bildet durch ihre Mitglieder und Gliederungen die größte, freiwillige und führende Wasserrettungsorganisation Deutschlands und der Welt.

In ihr finden alle Mitglieder und Gliederungen eine ehrenamtlich und humanitär wirkende Gesellschaft zur Verhinderung von Ertrinkungsfällen vor.
Alle Gliederungen, die den Namen der DLRG führen, erkennen den bindenden Charakter dieser Gesellschaft an und verpflichten sich, ihr ganzes Tun und Handeln an dieser Satzung und am Leitbild der DLRG auszurichten.

Gegenseitiges Vertrauen, Glaubwürdigkeit, gemeinschaftliches Handeln sowie die Übereinstimmung von Wort und Tat bilden die Grundlage des verbandlichen Umgangs. Sie begründen die menschliche Qualität der Mitglieder und die Stärke der DLRG.

Die in der Satzung verwendeten Funktionsbezeichnungen verstehen sich geschlechtsneutral.

I. Name / Sitz / Zweck / Geschäftsjahr

(1) Der Kreisverband Lahn-Dill e.V. der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft e. V. (nachfolgend Kreisverband genannt) ist eine Gliederung des in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wiesbaden eingetragenen DLRG Landesverbandes Hessen e.V. (nachstehend Landesverband genannt).

Der Kreisverband führt den Namen:
"Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
Landesverband Hessen
Kreisverband Lahn-Dill e.V."
abgekürzt: "DLRG Lahn-Dill e.V."

(2) Der Kreisverband Lahn-Dill e.V. ist in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Kreisverbandes ist Wetzlar.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(1) Die vordringliche Aufgabe der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen (Förderung der Rettung aus Lebensgefahr).

(2) Zu den Kernaufgaben nach Absatz 1 gehören insbesondere:
a) frühzeitige und fortgesetzte Information über Gefahren im und am Wasser sowie über sicherheitsbewusstes Verhalten,
b) Ausbildung im Schwimmen und in der Selbstrettung,
c) Ausbildung im Rettungsschwimmen,
d) Weiterqualifizierung von Rettungsschwimmern für Ausbildung und Einsatz,
e) Organisation und Durchführung eines flächendeckenden Wasserrettungsdienstes im Rahmen und als Teil der allgemeinen Gefahrenabwehr von Bund, Ländern und Gemeinden.

(3) Eine weitere, bedeutende Aufgabe der DLRG sind die Kinder- und Jugendverbandsarbeit und die Nachwuchsförderung.

(4) Zu den Aufgaben gehören auch die
a) Aus- und Fortbildung im Tauchen, in Erster Hilfe und im Sanitätswesen,
b) Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am, im und auf dem Wasser,
c) Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
d) Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter, insbesondere auch in den Bereichen Führung, Organisation und Verwaltung,
e) Zusammenarbeit mit Behörden, Organisationen und Institutionen.

(5) Die DLRG vertritt die Grundsätze religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der Überparteilichkeit. Die DLRG tritt rassistischen, verfassungs- und fremdenfeindlichen Bestrebungen entschieden entgegen.

(1) Der Kreisverband ist eine gemeinnützige, selbständige Organisation und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Der Kreisverband arbeitet grundsätzlich ehrenamtlich mit freiwilligen Helfern. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der DLRG erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der DLRG fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Kreisverband darf keine Ausgaben erstatten, die ihrem Zweck fremd sind und keine Person mit unverhältnismäßig hohen Vergütungen begünstigen, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Kreisverbandstag kann beschließen, dass Mitglieder und Vorstandsmitglieder Aufwendungsersatz erhalten. Der Auswendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatzes (z.B. Ehrenamtspauschale in Höhe des Ehrenamtsfreibetrages gemäß §3Nr. 26a EStG9) geleistet werden. Maßgeblich sind die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins.

II. Mitgliedschaft und Gliederung

(1) Mitglieder der DLRG können natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung und Ordnungen der DLRG an und übernehmen alle sich hieraus ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet die jeweilige örtliche Gliederung.

(3) Mitglieder üben ihre Rechte und Pflichten in ihrer örtlichen Gliederung aus und werden in der übergeordneten Gliederung durch die gewählten Delegierten vertreten. Die Amtszeit der Delegierten endet mit der Annahme der Wahl der Delegierten für die nächstfolgende ordentliche Tagung. Die Zahl der Delegierten richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, für die von der jeweiligen Gliederungsebene für das Vorjahr Beitragsanteile abgeführt wurden.

(4) Die Ausübung der Mitgliederrechte in allen Organen ist davon abhängig, dass die fälligen Beiträge bezahlt sind und entgegenstehende Entscheidungen des Schiedsgerichts nicht vorliegen.

(5) Das Stimmrecht kann nur persönlich und erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht gilt mit Eintritt der Volljährigkeit. Wahlfunktionen in Organen der DLRG oder ihrer Gliederungen können nur Mitglieder ausüben. Das aktive und passive Wahlrecht für die DLRG-Jugend regelt die Jugendordnung.

(6) Die Mitgliedschaft in allen Gliederungsebenen der DLRG endet durch Tod, Austritt, Streichung, persönlichen Ausschluss oder Ausschluss der örtlichen Gliederung. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam, wenn sie bis zum 01. Dezember des gleichen Jahres bei der örtlichen Gliederung schriftlich eingegangen ist. Die Streichung als Mitglied kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
Den persönlichen Ausschluss aus der DLRG regelt § 12 Abs. 2 der Satzung. Den Ausschluss einer Gliederung regelt § 5 Abs. 6 der Satzung.

(7) Die Mitglieder haben den durch die Mitgliederversammlung für ihre jeweilige örtliche Gliederung festgelegten Jahresbeitrag zu leisten, der die entsprechenden Anteile für die übergeordneten Gliederungen enthält. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes erlischt seine Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, indem die Beendigung der Mitgliedschaft rechtswirksam wird.

(8) Ehrenmitglieder örtlicher Gliederungen können von der Beitragspflicht befreit werden. Die Verpflichtung zur Abführung der Beitragsanteile an die übergeordneten Gliederungen wird davon nicht berührt.

(9) Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des Mitglieds befindliche DLRG-Eigentum zurückzugeben. Scheidet ein Mitglied aus einer Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen unverzüglich an die zuständige Gliederung abzugeben. Für Schäden aus verspäteter Rückgabe haftet das Mitglied ebenso wie für die Folgen eigenmächtigen Handelns, durch das die DLRG im Übrigen nicht verpflichtet wird.

(1) Die DLRG ist ein Gesamtverein, der sich in die DLRG als Bundesverband und in Landesverbände mit eigener Rechtsfähigkeit sowie weitere Untergliederungen unterteilt. Der Landesverband gliedert sich in Bezirke/ Kreisverbände (nachfolgend Kreisverbände genannt) mit der Möglichkeit eigener Rechtsfähigkeit. Die Kreisverbände können Ortsgruppen/ Ortsverbände und Kreisgruppen sowie Stadtverbände einrichten. Die örtlichen Gliederungen können Stützpunkte einrichten.
Ortsgruppen/ Ortsverbände, Kreisgruppen und Stadtverbände können mit der Zustimmung der übergeordneten rechtlich selbstständigen Gliederung eigene Rechtsfähigkeit erlangen.
Alle Satzungen der Kreisverbände und deren Untergliederungen müssen in den Aufgaben des Vereinszwecks und in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen. Der Präsidialrat erlässt für die Umsetzung verbindliche Leitlinien. Im Konfliktfall zwischen der Satzung des Bundesverbandes und einer anderen Satzung geht die Satzung des Bundesverbandes vor.

(2) Die Grenzen der Gliederungen sollten den politischen Grenzen bzw. den Verwaltungsgrenzen entsprechen.

(3) Die Gründung einer Gliederung bzw. die Änderung von Gliederungsgrenzen bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandsrates. Gleiches gilt für die Spaltung oder Fusionen.

(4) Jede Gliederungsebene ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Sie kann dazu in deren Arbeit und Unterlage Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird Hilfestellungen geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

(5) Der Bundesverband ist Inhaber des Namensrechtes Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft einschließlich der abgekürzten Form DLRG. Das Führen und die Nutzung des Namens durch die Untergliederungen sind an die Einhaltung der Satzungen sowie der darauf beruhenden Ordnungen gebunden. Mit Ausscheiden verliert die betroffene Gliederung das Recht, den in Satz 1 genannten Namen zu führen.

(6) Bei erheblichen Verstößen von Untergliederungen gegen übergeordnete Satzungen und Ordnungen sowie gravierender Missachtung von Weisungen können Untergliederungen auf Antrag des Landesverbandes, dem die Untergliederung angehört, als Teileinheit der DLRG aufgelöst und die Untergliederung damit aus der DLRG ausgeschlossen werden. Die Entscheidung obliegt dem Präsidialrat, der Untergliederung ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Anträge an den Präsidialrat müssen schriftlich spätestens vier Wochen vorher eingereicht werden. Der Antrag ist durch den Bundesverband nach Eingang umgehend der Gliederung zur Stellungnahme zuzuleiten. Die Stellungnahme ist bis zum Beginn der Sitzung des Präsidialrates schriftlich abzugeben.

(7) Bei Entscheidungen nach Abs. 5 und 6  ist die Anrufung des Schiedsgerichtes möglich. Näheres regelt die Schiedsordnung.

(8) Die Gliederungen sind an ihre Satzung sowie an die der übergeordneten Gliederungen gebunden und müssen die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Sie sind ferner verpflichtet, die auf diesen Satzungen beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen. Die Satzungen der Gliederungen einschließlich Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Kreisverbandsvorstandes.

(9) Die Gliederungen haben dem Kreisverband Niederschriften über Mitgliederversammlungen vorzulegen. Der Statistische Jahresbericht, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen in der vorgeschriebenen Form zu übermitteln.

(10) Die Gliederungen haben Beitragsanteile an den Kreisverband, den Landesverband und den Bundesverband zu leisten, deren Höhe von den zuständigen Gremien festgesetzt wird.

(11) Gliederungen, die ihren Verpflichtungen aus Abs. 9 gegenüber dem Kreisverband nicht termingerecht nachgekommen sind, haben in der der Fälligkeit folgenden Kreisverbandstag/ Kreisverbandsrat kein Stimmrecht.

(12) Die Gliederungen werden von eigenen Vorständen geleitet. Sie sollen entsprechend den Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl des Kreisverbandsvorstandes gebildet werden.

(1) Der Kreisverband ist an die Satzung des Landesverbandes gebunden und muss die sich daraus ergebenden Verpflichtungen erfüllen. Er ist ferner verpflichtet, die auf der Satzung des Landesverbandes beruhenden Ordnungen und Beschlüsse umzusetzen. Dies gilt entsprechend für alle Untergliederungen.
Die Satzung des Kreisverbandes muss in den die Zusammenarbeit in der DLRG und ihren Organen und Gremien tragenden Grundsätzen mit den Satzungen der übergeordneten Gliederungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Einklang stehen.

(2) Die Satzungen des Kreisverbandes einschließlich der Satzungsänderungen bedürfen vor Beschlussfassung und erneut vor Eintragung der Zustimmung des Landesverbandsvorstandes.

(3) Der Kreisverband hat dem Landesverband Niederschriften über Hauptversammlungen (Kreisverbandstagungen, Kreisverbandsratstagungen) vorzulegen. Der Jahresbericht, die Beitragsabrechnung mit Mitgliederstatistik sowie alle sonstigen für statistische Zwecke angeforderten Daten und die Beitragsanteile sind zu den festgesetzten Terminen in der vorgeschriebenen Form zu übermitteln. Die Termine  und Form der Abgabe müssen mindestens 6 Wochen vor ihrer Fälligkeit durch den Landesverband bekannt gegeben werden.

(4) Der Kreisverband hat Beitragsanteile an den Landesverband und den Bundesverband zu leisten, deren Höhe von den zuständigen Gremien festgesetzt wird.

(5) Wenn der Kreisverband seinen Verpflichtungen aus Abs. 3 und Abs. 4 gegenüber dem Landesverband nicht termingerecht und vollständig nachgekommen ist, hat er in der der Fälligkeit folgenden Landestagung/ Landesratstagung kein Stimmrecht.

(6) Der Kreisverband wird von einem eigenen Vorstand geleitet. Er soll entsprechend den Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Wahl des Landesverbandsvorstandes gebildet werden.

(7) Der Landesverband ist berechtigt, nachgeordnete Gliederungen regelmäßig zu beraten und zu überprüfen. Er kann dazu in deren Arbeit und Unterlagen Einsicht nehmen, sich Abschriften und Kopien fertigen und, falls gegen gesetzliche Vorschriften, diese Satzung, Beschlüsse der Gremien und/oder Richtlinien und Ordnungen der DLRG verstoßen wird, Hilfestellung geben und/oder Weisungen zu deren Einhaltung erteilen. Werden Weisungen nicht beachtet, können die angewiesenen Maßnahmen vom Anweisenden auf Kosten des Angewiesenen veranlasst und durchgeführt werden.

(8) Für den Geschäftsgang und den Ablauf von Tagungen und Sitzungen gelten diese Satzung und die Geschäftsordnung des Landesverbandes sinngemäß.

(1) Die DLRG-Jugend Kreisverband Lahn-Dill ist die Gemeinschaft junger Mitglieder der DLRG.

(2) Die Bildung von Jugendgruppen in den Gliederungen der DLRG und die damit verbundenen Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe stellen ein besonderes Anliegen der DLRG dar. Die freiwillige, selbstständige Übernahme und Ausführung dieser bedeutenden Aufgaben erfolgen auf der Grundlage der gemeinnützigen Zielsetzung der DLRG.

(3) Inhalt und Form der Jugendarbeit vollziehen sich nach einer Kreisverbandsjugendordnung, die vom Kreisverbandsjugendtag beschlossen wird und der Kenntnisnahme des Kreisverbandstages oder des Kreisverbandsrates bedarf. Sollte der Kreisverband nicht über eine eigene Jugendordnung verfügen, gilt die Landesjugendordnung sinngemäß.
Die Kreisverbandsjugendordnung einschließlich deren Änderungen bedürfen vor Beschlussfassung der Kenntnisnahme des Kreisverbandsvorstandes.

(4) Die Gliederung der Jugend im Kreisverband hat dem § 5 dieser Satzung zu entsprechen.

(5) Der Kreisverbandsvorstand wird im Kreisverbandsjugendvorstand durch eines seiner Mitglieder vertreten.

(6) Die Kreisverbandsjugendordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

III. Organe

(1) Der Kreisverbandstag ist als oberstes Organ die Vertretung der Mitglieder im Kreisverband.

(2) Der Kreisverbandstag wird gebildet aus den Leitern/ Vorsitzenden der Gliederungen oder deren bevollmächtigten Vertretern, den gem. § 4 Abs. 3 gewählten Delegierten und den Mitgliedern des Kreisverbandsvorstandes und deren Stellvertreter.
Die Anzahl der Delegierten aller Ortsgruppen im Kreisverband wird auf 25 festgesetzt. Die Anzahl der Delegierten pro Ortsgruppe wird nach der Mitgliederzahl, für die von der jeweiligen Ortsgruppe für das Vorjahr Beitragsanteile abgeführt wurden, durch das Hare-Niemeyer-Verfahren errechnet, Der Stimmschlüssel ist den Ortsgruppen bis zu deren Mitgliederversammlungen vom Kreisverbandsvorstand schriftlich mitzuteilen.

(3) Der Kreisverbandstag tritt einmal pro Jahr zusammen. Ein außerordentlicher Kreisverbandstag ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand des Kreisverbandes mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens 25% der nach § 9 Abs. 2, stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandsrates dies schriftlich verlangt.

(4) Zu einem ordentlichen Kreisverbandstag muss mindestens 4 Wochen vorher, zu einem außerordentlichen Kreisverbandstag mindestens 2 Wochen vorher in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Bei dem ordentlichen Kreisverbandstag sind der Haushaltsplan mit Ergebnis und Ansatz, sowie der schriftliche Bericht des Kreisverbandsleiters Bestandteile der ordnungsgemäßen Einladung.

(5) Anträge zum ordentlichen Kreisverbandstag müssen in Textform bis zu dem in der Einladung genannten Termin eingereicht werden und sind den Mitgliedern der Kreisverbandstagung mit den Tagungsunterlagen umgehend zuzustellen. Anträge zu einem außerordentlichen Kreisverbandstag müssen spätestens 1 Woche vorher dem Kreisverbandsleiter vorliegen.

(6) Dringlichkeitsanträge können nur behandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zustimmt.

(7) Antragsberechtigt sind:
a) die stimmberechtigten Mitglieder der Tagung
b) der Kreisverbandsjugendtag/ -rat, der Kreisverbandsjugendvorstand
c) die Mitgliederversammlungen der Gliederungen, die Vorstände der Gliederungen.

(8) Der Kreisverbandstag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist ein Kreisverbandstag nicht beschlussfähig, muss innerhalb von 2 Monaten ein neuer Kreisverbandstag durchgeführt werden, der ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Zu ihm muss nach dem nicht beschlussfähigen Kreisverbandstag mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Auf die unbedingte Beschlussfähigkeit ist in der Einladung hinzuweisen.

(9) Beschlüsse des Kreisverbandstages werden - soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Die Abstimmungen erfolgen offen, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt. Dem Antrag auf geheime Abstimmung ist stattzugeben, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt.

(10) Der Kreisverbandstag gibt die Richtlinien für die Tätigkeit vor und behandelt grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten. Er nimmt die Berichte der übrigen Organe und der Revisoren entgegen und ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes gem. § 10 Abs. 2a bis 2g und die Stellvertreter der Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 2d bis 2g.
b) die Wahl der Revisoren und deren Stellvertreter, die nicht dem Vorstand angehören dürfen
c) die Wahl der Delegierten zur Landestagung
d) die Entlastung des Kreisverbandsvorstandes
e) die Höhe des Beitragsanteils des Kreisverbandes, den die Ortsgruppen zu entrichten haben
f) die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Feststellung des Jahresabschlusses
g) Anträge
h) Satzungsänderungen
i) Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Kreisverbandsrates

(11) Der Kreisverbandsleiter beruft den Kreisverbandstag ein. Über den Kreisverbandstag ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Kreisverbandsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern des Kreisverbandstages binnen vier Wochen nach Ende des Tages zugänglich zu machen.
Einsprüche gegen das Protokoll können nur von stimm- oder redeberechtigten Mitgliedern in Textform innerhalb von vier Wochen beim Kreisverbandsleiter geltend gemacht werden. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Tag, an dem das Protokoll zugänglich gemacht wurde. Der Kreisverbandsvorstand beschließt innerhalb eines Monats über die Einsprüche und teilt das Ergebnis den Mitgliedern der Kreisverbandstagung mit.

(12) Versammlungen erfolgen entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem nur für die Mitglieder zugänglichen virtuellen Raum (z.B. Telefon-, Video- oder Webkonferenz). Die erforderlichen Zugangsdaten werden dem Mitglied rechtzeitig vor Beginn der Versammlung mitgeteilt. Die Durchführung als gemischtes Verfahren (real und virtuell) ist ebenfalls zulässig.

(13) Der Kreisverbandstag kann die Wahl der Delegierten zur Landestagung dem Kreisverbandsrat übertragen. Wenn kein Mitglied des Kreisverbandstags bzw. des Kreisverbandsrates widerspricht, kann die Wahl der Delegierten zur Landestagung en bloc durchgeführt werden.

(1) Der Kreisverbandsrat ist ein Organ des Kreisverbandes. Er berät und beschließt über die Angelegenheiten, welche nicht dem Kreisverbandstag vorbehalten sind, insbesondere über § 8 Abs. 12.

(2) Der Kreisverbandsrat wird gebildet aus den Mitgliedern des Kreisverbandsvorstandes, den Vorsitzenden der Ortsgruppen oder deren bevollmächtigten Vertretern sowie jeweils einem weiteren Vorstandsmitglied aus jeder Ortsgruppe. Soweit ein Vorsitzender bzw. das weitere Vorstandsmitglied einer Ortsgruppe dem Kreisverbandsvorstand angehört, tritt an seine Stelle ein satzungsgemäßer Vertreter. Ist ein satzungsgemäßer Vertreter einer Ortgruppe Mitglied des Kreisverbandsvorstandes oder an der Teilnahme verhindert, tritt an seine Stelle ein bevollmächtigtes Vorstandsmitglied der Ortsgruppe.

(3) Der Kreisverbandsrat tritt mindestens einmal pro Jahr zwischen den Kreisverbandstagungen zusammen. Ein außerordentlicher Kreisverbandsrat ist einzuberufen, wenn dies der Vorstand des Kreisverbandes mit einfacher Mehrheit beschließt oder mindestens zwei der nach § 9 Abs. 2, stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandsrates dies schriftlich verlangen.

(4) Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes, die Vorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder der Ortsgruppen haben je eine Stimme im Kreisverbandsrat.

(5) Der § 8 Abs. 4 bis 9 und Abs. 11 bis 12 finden entsprechend Anwendung.

(1) Der Kreisverbandsvorstand leitet den Kreisverband im Rahmen dieser Satzung. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Kreisverbandstagung und der Kreisverbandsratstagung. Er ist für die Geschäftsführung verantwortlich und führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan, den er sich selbst gibt.

(2) Den Kreisverbandsvorstand bilden:
a) der Kreisverbandsleiter
b) der stellvertretende Kreisverbandsleiter
c) der stellvertretende Kreisverbandsleiter
d) der Schatzmeister
e) der Geschäftsführer
f) der Leiter Ausbildung
g) der Leiter Einsatz
h) der Vorsitzende der Jugend des Kreisverbandes

Jedes Mitglied kann im Kreisverbandsvorstand nur eine Funktion ausüben. Für die Vorstandspostionen 2d, e, f, und g können Stellvertreterfunktionen gebildet werden.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisverbandsleiter und die zwei stellvertretenden Kreisverbandsleiter. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Kreisverbandsleiter führt den Vorsitz im Kreisverbandsvorstand.

(4) Die Mitglieder des Kreisverbandsvorstandes, Stellvertreter für den Vorstand gem. § 10 Abs. 2 Ziffer 2d, e, f und g, die Revisoren und die Delegierten zur Landestagung werden beim Kreisverbandstag für den Zeitraum von drei Jahren gewählt. Ihre Amtszeit beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit der Annahme der Wahl durch den Nachfolger.
Der Jugendvorsitzende wird bei dem Kreisverbandsjugendtag gewählt.

(5) Die Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied des Kreisverbandstages widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

(6) Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt.

(7) Scheidet ein Mitglied des Kreisverbandsvorstandes während dessen Amtszeit aus, beauftragt der Kreisverbandsvorstand ein geeignetes Mitglied der DLRG mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur Ergänzungswahl. Scheidet der Kreisverbandsleiter aus, ist unverzüglich eine Nachwahl des Kreisverbandsleiters durch einen außerordentlichen Kreisverbandstag durchzuführen. Die Amtszeit endet mit der regulären Wahlperiode des Kreisverbandsvorstandes.

(8) Soll einem einzelnen oder mehreren gewählten Mitgliedern des Kreisverbandsvorstandes gem. § 10, 2 a-g oder deren Stellvertreter gem. §10, Abs. 2 d-g das Misstrauen ausgesprochen werden, so ist hierfür ein außerordentlicher Kreisverbandstag notwendig. Das Misstrauen wird dadurch ausgesprochen, dass die Tagung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Nachfolger wählt. Ein Antrag auf Misstrauensvotum erfordert mindestens ein Drittel der Stimmen der nach § 9, Abs. 2, stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandsrates. Mit dem Antrag ist fristgerecht schriftlich der Name der/des Kandidierenden zu nennen.

(9) Der Kreisverbandsvorstand tagt nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei seiner Mitglieder. Zu Sitzungen des Vorstandes ist mindestens 2 Wochen vorher in Textform -unter Bekanntgabe der Tagesordnung- einzuladen. Der Vertreter eines Vorstandsmitgliedes hat nur Stimmrecht, wenn das Vorstandsmitglied nicht anwesend ist.

(10) Für die Beschlussfassung des Kreisverbandsvorstandes sowie für das Protokoll findet § 8 Abs. 8, 9, 11 und 12 entsprechend Anwendung.

(1) Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können der Kreisverbandsvorstand, der Kreisverbandsrat oder der Kreisverbandstag eine Kommission berufen. Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden selbst.

(2) Kommissionen haben ihre Arbeitsergebnisse dem Organ, welches sie berufen hat, zur Auswertung und Beschlussfassung vorzulegen.

(3) Für besondere Fachgebiete können vom Kreisverbandsvorstand Beauftragte berufen werden. Ihnen kann die Erledigung genau begrenzter Aufgaben übertragen werden. Die Beauftragung kann vom Kreisverbandsvorstand jederzeit widerrufen werden. Die berufenen Beauftragten können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

(1) Verbandsinterne Schiedsgerichte haben auf allen Gliederungsebenen die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße hiergegen zu ahnden, und zwar insbesondere in folgenden Fällen:

a) Beleidigungen, üble Nachrede oder Verleumdung der DLRG, ihrer Gliederungen, ihrer satzungsgemäßen Organe und deren Mitglieder, soweit sie sich auf deren Tätigkeit in der DLRG beziehen.

b) Handlungen von Mitgliedern und/oder Gliederungen, die der DLRG oder ihren Gliederungen Schaden zugefügt haben oder geeignet sind, solchen zuzufügen oder das Ansehen der DLRG zu schädigen, sowie die Regelung der Folgen dieser Handlungen, soweit Mitglieder finanziell geschädigt sind.

c) Verstöße gegen die in § 2 Abs. 5 genannten Grundsätze.

Sie haben ferner die Aufgabe, an Stelle der ordentlichen Gerichtsbarkeit alle Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander, zwischen Mitgliedern und Gliederungen und zwischen Gliederungen untereinander zu entscheiden, soweit es sich um Rechte und Pflichten handelt, die sich aus dieser Satzung, den Satzungen anderer DLRG-Gliederungen sowie aus satzungsgemäßen Regelwerken und Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien ergeben. Dazu gehört auch die Anfechtung von Beschlüssen der Organe und Gremien.
Zur Durchsetzung seiner Entscheidungen kann das Schiedsgericht alle geeigneten Auflagen und Maßnahmen verhängen.

Sie entscheiden über die Anfechtung von Beschlüssen der Organe. Im Falle der Anfechtung eines Beschlusses kann das Schiedsgericht bis zu seiner endgültigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Anfechtung durch Beschluss anordnen. Hält es die Anfechtung für begründet, hebt es den Beschluss auf.

Die Ahndung von Verletzungen der Anti- Doping- Bestimmungen im rettungssportlichen Regelwerk der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS) gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Schiedsgerichts.

(2) Gegen ein Mitglied kann das Schiedsgericht im Rahmen seiner Zuständigkeit wahlweise folgende Ordnungsmaßnahmen einzeln oder gleichzeitig verhängen:
•  Rüge oder Verwarnung
•  zeitliches oder dauerndes Verbot des Zutritts zu bestimmten oder allen Einrichtungen und Veranstaltungen, ausgenommen die Zusammenkünfte der Organe
•  befristeter oder dauernder Ausschluss von Wahlfunktionen
•  befristeter oder dauernder Ausschluss aus der DLRG
•  Aberkennung der ausgesprochenen Ehrungen
•  zeitliche oder lebenslängliche Wettkampfsperre nach dem Regelwerk für Meisterschaften und Wettkämpfe der DLRG bzw. im internationalen Bereich der International Life Saving Federation (ILS)

Ferner kann das Schiedsgericht auf Antrag des Präsidiums ein  Mitglied einstweilen von der ausgeübten Wahlfunktion suspendieren, soweit das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion
•  seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien durch Handlungen oder Unterlassungen grob verletzt oder
•  sonstige wichtige Interessen der DLRG gefährdet sind oder
•  das Mitglied im Rahmen seiner Wahlfunktion für die DLRG ein entsprechendes Verhalten bei anderen Mitgliedern duldet, obwohl es dies unterbinden könnte.
Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
Entsprechendes gilt für das Schiedsgericht des Landesverbandes Hessen auf Antrag des jeweiligen Kreisverbandsvorstandes.

(3) Das gewählte Schiedsgericht besteht aus einem Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende und die Beisitzer dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
Sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Beisitzer können ein oder mehrere Vertreter gewählt werden, wobei die Vertreter des Vorsitzenden die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Auch die Vertreter dürfen während ihrer Amtszeit im Bereich der Gliederungsebene, für deren Schiedsgericht sie gewählt sind, kein anderes Wahlamt ausüben.
Ein weiterer Beisitzer und seine Vertreter sind aus Vorschlägen der Jugend zu wählen (Jugendbeisitzer). Dieser gehört dem Schiedsgericht an, wenn die DLRG- Jugend oder ein jugendliches Mitglied am Verfahren beteiligt ist.
Bei Streitigkeiten zwischen den DLRG- Gliederungsebenen können jeweils bis zu Beginn der mündlichen Verhandlung beide Seiten verlangen, dass die Schiedsgerichte um je einen von beiden Seiten zu benennenden Schiedsrichter erweitert werden.
Im Übrigen gibt sich das Schiedsgericht nach der jeweiligen Wahl seine Zuständigkeitsregelung selbst.
Im Übrigen regelt die Zusammensetzung der Schiedsgerichte, die Wahl der Mitglieder sowie dessen Aufgaben und das Verfahren eine Schiedsordnung der DLRG, die vom Präsidialrat beschlossen und beim Registergericht hinterlegt wird.

(4) Im Falle der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts und/oder zur Überprüfung der Wirksamkeit des Schiedsspruches ist die Anrufung des ordentlichen Gerichts erst nach Ausschöpfung des vereinsinternen Rechts- und Schiedsweges möglich.

(5) Den Beteiligten können die durch das Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden.

(6) Auf Kreisverbands- und örtlicher Ebene sollen im Landesverband Hessen keine Schiedsgerichte gebildet werden.

IV. Sonstige Bestimmungen

(1) Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab.
Art, Inhalt und Durchführung werden durch die Prüfungsordnungen der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

(2) Die Prüfungsordnungen werden vom Präsidialrat erlassen.
Die Durchführungsbestimmungen beschließt der Landesverbandsvorstand.

(1) Beschriftungs-, Gestaltungs- und Werberichtlinien mit Stempel- und Siegelanweisung sowie die Verwendung der Buchstabenfolge werden in der Gestaltungsordnung (Standards) geregelt. Sie wird vom Präsidialrat erlassen.

(2) Die Buchstabenfolge DLRG sowie die Verbandszeichen sind im Markenregister des Deutschen Patentamtes in München markenrechtlich geschützt.

(3) Zur Erfüllung der Aufgaben notwendiges DLRG-Material wird von der DLRG vertrieben.

(4) Die Gliederungen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass Material, das nicht von der Materialstelle der DLRG bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.

(1) Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben, sowie langjährige Mitglieder können geehrt werden. Die Ehrungen werden durch die Ehrungsordnung der DLRG und die Richtlinien für die Verleihung der Ehrennadel des Landesverbandes Hessen geregelt.

(1) Es gilt die Geschäftsordnung des Landesverbandes.

(2) Es gilt die Datenschutzordnung des Landesverbandes.

(3) Es gilt die Wirtschaftsordnung der DLRG.

(4) Es gilt das Regelwerk zur Durchführung von Meisterschaften und Wettkämpfen im Rettungsschwimmen der DLRG.

V. Schlussbestimmungen

(1) Satzungsänderungen können nur vom Kreisverbandstag beschlossen werden; zu diesem Beschluss ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Sie bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes

(2) Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zum Kreisverbandstag bekannt gegeben werden.

(3) Der Kreisverbandsvorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Amtsgericht bzw. Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden, eigenständig zu beschließen und anzumelden. Die Mitglieder sind anl. des nächsten Kreisverbandstages davon in Kenntnis zu setzen.

(1) Die Auflösung des Kreisverbandes kann nur in einer zu diesem Zweck 6 Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Kreisverbandstagung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Für die Beschlussfähigkeit gilt § 8 Abs. 7.

(2) Nach Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks wird das Sach- und Barvermögen - nach Zustimmung des Finanzamtes - der übergeordneten als gemeinnützig anerkannten Gliederung übertragen, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Bei gleichzeitiger Auflösung der DLRG auf Kreisverbands-, Landes- und Bundesebene fällt das Sach- und Barvermögen - nach Zustimmung des Finanzamtes - einem anderen gemeinnützigen Verband mit gleicher oder artverwandter Zielsetzung zu, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(1) Diese Satzung ist am 31.03.2023 auf dem Kreisverbandstag in Aßlar beschlossen worden.

(2) Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wetzlar in Kraft.
Gleichzeitig verliert die alte, unter Nr. VR745 am 08.08.2019 beim Amtsgericht Wetzlar eingetragene Satzung vom 29.04.2010 ihre Gültigkeit.

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